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Gesetzliche Vorschriften

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Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung zum 01.01.2003 ist die Umsetzung der Richtlinie 9883/EG des Rates über die "Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" vom 3. November 1998 erfolgt. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.

Gemeinsam mit der neuen Gesetzgebung zur Gewährleistung und Produkthaftung stellt die neue Trinkwasserverordnung neue Anforderungen an die Trinkwasserinstallation in Gebäuden und an deren Betreiber.

Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt für mehr Schutz für Verbraucher.

Um die volle Tragweite der Veränderungen in der Gesetzgebung und die Auswirkungen für Sanitärinstallateure und Kunden nachvollziehen zu können, bedarf es einer genauen Betrachtung der einzelnen Änderungen - vor allem im Zusammenhang mit der Legionellen-Problematik.
Die Wasserwerke sorgen dafür, dass die Vorgaben der Trinkwasserverordnung in bakteriologischer und toxikologischer Hinsicht bis zur Übergabe beim Verbraucher vollständig eingehalten sind. Probleme können jedoch nach der Übergabe im Hausinstallationssystem entstehen.

Konkret fordert der §4 Abs. 1 "Wasser für den menschlichen  Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein".
Der §8 Abs. 1 definiert, dass die Qualität an jeder Zapfstelle, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient, einzuhalten ist.

D.h. alle Probleme die im Hausinstallationssystem z.B. durch falsche Werkstoffwahl, ungeeignete Wassertemperaturen (sowohl im Kaltwasser- als auch im Warmwasserbereich), lange Stagnationszeiten, Inkrustationen und Schlammbildung in Leitungssystemen und Speichern, sowie nicht zuletzt durch ungenügende Wartung und Instandhaltung entstehen, werden in die gesetzliche Betrachung miteingezogen. (§ 4 Einhaltung der allgemein annerkannten Regeln der Technik.)

Dabei ist zu beachten, dass die neuen TrinkwV nicht nur Trinkwasser im Sinne Wasser zum "Trinken", sondern "Wasser für den menschlichen Gebrauch", also auch Duschwasser usw. mit einbezieht.

Die neue TrinkwV regelt Verantwortlichkeiten - für Planer, Sanitärinstallateure und Betreiber!

Die TrinkwV beschränkt sich nicht nur auf die Definition von Qualität und Anforderungen an das Trinkwasser. Sie regelt auch ganz klar die Verantwortlichkeiten und macht damit eine enge Zusammenarbeit von Planer, Hersteller und Betreiber einer Trinkwasseranlage erforderlich.
§4 besagt: "Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers vermieden wird; zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten..."

§4 Abs. 2 hat einen eindeutigen Verbotscharakter
"Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen (§5 und §6) nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

ACHTUNG! Die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist gem. §24 Abs. 1 in Verbindung mit §75 Abs. 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

Trinkwasseranlagen müssen nach dem Stand der Technik geplant, ausgeführt, betrieben und betreut werden. Dazu sind für Planer, Installateure un Betreiber in DVGW-Arbeitsblättern, DIN-Normen und VDI-Richtlinien betriebstechnische, bautechnische und verfahrenstechnische Maßnahmen angegeben, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Die Richtlinie VDI 6023 fasst beispielsweise nahezu alle Vorschriften zusammen, die bei hygienebewusster Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen zu berücksichtigen sind. Maßnahmen zur Vermindungen des Legionellenwachstums in Leitungs- und Trinkwassererwärmunganlagen sind in den DVGW Arbeitsblättern W 551, W 552 und W 553 geregelt. Insbesondere sind im DVGW Arbeitsblatt W 552 Grenzwerte oder Orientierungswerte von Legionellen-Konzentrationen im Wasser festgelegt und Sanierungsmaßnahmen beschrieben.

 

Legionellen
KBE/100 ml 1)
Bewertung Maßnahmen Weitergehende Untersuchung Nachuntersuchung
1 - 100 Keine nachweisbare / geringe Kontamination Keine - Nach 1 Jahr ( nach 3 Jahre) 3)
101 - 1.000

Mittlere Kontamination

Mittelfristige Sanierung erforderlich Innerhalb max. 1 Jahr 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)
1.001-10.000 Hohe Konzentration
Kurzfristige Sanierung erforderlich Innerhalb von 3 Monaten 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)
> 10.000 Extrem hohe Kontamination Direkte Gefahrenabwehr erforderlich, (Desinfektion und Nutzungseinschränkung, z.B. Duschverbot) Sanierung erforderlich. Unverzüglich 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)

 

1) KBE = koloniebildende Einheit
2) Werden bei 2 Nachuntersuchungen in vierteljährlichem Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml nachgewiesen, braucht die nächste Nachuntersuchung erst nach 1 Jahr nach der 2. Nachuntersuchung vorgenommen werden. Diese Nachtuntersuchungen können entsprechend dem Schema der orientierenden Untersuchung durchgeführt werden.
3) Werden bei Nachuntersuchungen im jährlichem Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml nachgewiesen, kann das Untersuchungsintervall auf max. 3 Jahre ausgedehnt werden.

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